
Ehreneintritt, Intervention, Recht: das Eintreten eines Dritten für einen Wechsel, wenn der Bezogene ihn nicht annimmt oder nicht bezahlt. Die Annahme eines solchen Wechsels durch den Notadressaten wird Ehrenannahme (Ehrenakzept), die Einlösung Ehrenzahlung genannt (Artikel 55 folgende Wechselgesetz...
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Mit Ehreneintritt bezeichnet man die freiwillige Zahlung auf einen nicht angenommen Wechsel, mit der der Zahlende den Rückgriff auf einen der Wechselverpflichteten verhindern will. Der Ehreneintritt ist in den §§ 59 - 63 WG geregelt.
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https://www.lexexakt.de/glossar/ehreneintritt.php

im Wechselrecht Eintreten für den Not leidenden Wechsel, um einen Rückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden. Unterschieden werden Ehrenannahme (Art. 56 ff.) und Ehrenzahlung (Art. 59 ff. Wechselgesetz).
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