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Ehreneintritt

Ehreneintritt Logo #42134Ehreneintritt, Intervention, Recht: das Eintreten eines Dritten für einen Wechsel, wenn der Bezogene ihn nicht annimmt oder nicht bezahlt. Die Annahme eines solchen Wechsels durch den Notadressaten wird Ehrenannahme (Ehrenakzept), die Einlösung Ehrenzahlung genannt (Artikel 55 folgende Wechselgesetz...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Ehreneintritt Logo #42834Mit Ehreneintritt bezeichnet man die freiwillige Zahlung auf einen nicht angenommen Wechsel, mit der der Zahlende den Rückgriff auf einen der Wechselverpflichteten verhindern will. Der Ehreneintritt ist in den §§ 59 - 63 WG geregelt.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/ehreneintritt.php

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Ehreneintritt Logo #42871im Wechselrecht Eintreten für den Not leidenden Wechsel, um einen Rückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden. Unterschieden werden Ehrenannahme (Art. 56 ff.) und Ehrenzahlung (Art. 59 ff. Wechselgesetz).
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/ehreneintritt
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