
Ehelichkeit, nach früherem Recht Bezeichnung für die eheliche Abstammung. Danach war ein Kind aufgrund der gesetzlichen, widerlegbaren Vermutung ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren, vor Beendigung der Ehe empfangen worden war und der Mann innerhalb der Empfängniszeit (302.† †™181. Tag vor ...
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Von Ehelichkeit spricht man grundsätzlich bei einem Kind, wenn es nach der Eheschließung geboren wurde. Die Ehelichkeit ist nur im Rahmen der elterlichen Sorge von Bedeutung, da bei unehelichen Kindern eine Anerkennung der Sorge (Sorgeerklärung) durch den Vater notwendig ist (§ 1626a BGB).
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natürliche Begründung eines ehelichen Kindesverhältnisses durch Abstammung von den Ehegatten. Sie wurde nach §§ 1591ff. BGB bei Geburt nach der Eheschließung aufgrund von Empfängnis vor oder während der Ehe und Geschlechtsverkehr der Ehegatten während der gesetzlichen Empfängniszeit, bei dem eine Empfängnis nicht (z.   B. wegen...
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