
(lat. [M.]) ist im römischen Recht der Vorsatz, dolus malus die Arglist. Das durch Arglist herbeigeführte oder beeinflusste Rechtsgeschäft ist zwar an sich gültig. Auf Anregung des Juristen Gaius Aquilius Gallus gibt der Prätor im 1. Jh. v. Chr. aber dem, der durch Arglist beeinträchtigt ist, dann, wenn keine andere Klage gegeben ist, einen K...
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(lat.) 'der Vorsatz'. Allgemein definiert als das 'Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung seitens des Handelnden'. In der Regel reicht es für die strafrechtliche Schuld aus, wenn dolus eventualis vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn die einschlägige Rechtsnorm den direkten Vorsatz verlangt. Ist dem Beklagten kein Vorsatz nachzuweisen, ...
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Dolus der, a) Zivilrecht: die arglistige Täuschung; b) Strafrecht: der Vorsatz; Dolus eventualis, bedingter Vorsatz.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Dolus (lat., widerrechtlicher Wille), das wissentlich rechtswidrige Handeln, kommt im Zivil- wie im Strafrecht in Betracht. Der D. ist in kriminalistischer Beziehung der mit dem Bewußtsein seiner Gesetzwidrigkeit gefaßte Vorsatz, eine strafbare Handlung zu begehen. Als vorsätzlicher Verbrecher erscheint mithin jeder, der sich zu einer Handlung o...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

im Recht: Arglist ( arglistige Täuschung ), böser Vorsatz.
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