
bedürfen nach § 34c I Nr. 1a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen. Im einzelnen gelten dieselben Vorschriften wie für Grundstücksmakler..
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/D/Darlehensmakler.htm

bedürfen nach § 34c I Nr. 1a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen wollen. Im einzelnen gelten dieselben Vorschriften wie für Grundstücksmakler.
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https://www.gbt.ch/Lexikon/D/Darlehensmakler.html
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