
Counter running (wörtlich `gegenlaufen`) gemäß § 14 Z 3 WAG Das Ausnutzen der Kenntnis der Orderlage durch einen Finanzdienstleister dadurch, dass dieser bei der Durchführung eines Kundenauftrages entsprechende Gegengeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung abschließt, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. VerstÃ...
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