
Verwaltungstyp bei der Durchführung von Bundesgesetzen. Erfolgt ausschließlich durch Landesbehörden unter Rechtsaufsicht des Bundes; Art. 83, 84 I GG. Die Befugnisse des Bundes ggü. den Ländern richten sich nach Art. 84 II†“V GG. Die Bundesregierung kann den Beschluss fassen, dass bei Ausführung der Bundesgesetze...
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