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Bewegungsgrund

Bewegungsgrund Logo #40102Für die Datenübermittlung nach Paragraph §301 (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) müssen in Deutschland Aufnahme- und Entlassungsgründe angegeben werden. Diese werden unter dem Begriff Bewegungsgründe zusammengefaßt.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40102
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