
ist der dem zunächst rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (Besitz) zugeordnete Schutz der Rechtsordnung gegen unrechtmäßige Entziehung oder Störung. Hierzu gewährt das römische Recht besondere Interdikte gegen unerlaubte Eigenmacht (lat. vi gewaltsam, clam heimlich, precario Zurückbehaltung bei bloßer Bittleihe). Das kanonische Recht ...
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Besitzschutz, der Schutz des Besitzers einer Sache gegen eine widerrechtliche Entziehung oder sonstige Störung seines Besitzes. So kann sich der Besitzer z. B. gemäß § 859 BGB (siehe Privatrecht) im Wege der Selbsthilfe gegen die widerrechtliche Besitzstörung oder Wegnahme wehren, er darf also mit Gewalt die ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Schutz des Besitzes durch verschiedene Rechtsnormen, die ent- weder den Besitz als solchen oder eine bessere Besitzberechtigung schützen. Zweck: Zur Erhaltung des Rechtsfriedens soll der Besitzer †“ unabhängig davon, ob er den Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben hat †“ gegen verbotene Eigen...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Mit Besitzschutz bezeichnet man die Ansprüche nach § 861 und 862 BGB, die dem Besitzers einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und Beseitigung von Störungen gegenüber einem verbotene Eigenmacht Ausübenden einräumen (auch possessorische Ansprüche). Diesen Ansprüchen kann durch den Entzieher bzw. Störer nur entgegengehalten werden...
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Besitzschutz ist eine Bezeichnung aus dem Rechtsschutz.
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