
ist die Vermehrung eines Vermögens. Sie ist dann herauszugeben, wenn sie nicht rechtlich begründet ist. In diesem Sinn kann bereits im klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum [N.] solutum) wohl wegen der Ähnlichkeit mit einem Darlehen mit der besonderen Begehrensform der Kondiktion (lat. [F.] condictio) zurüc...
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Bereicherung, eigentlich ungerechtfertigte Bereicherung, eines der gesetzlichen Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 812 ff BGB), das herkömmlicherweise dann vorliegt, wenn jemand etwas durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt. Als Rechtsfolge ergibt sich dann, dass das (noch vo.....
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Bereicherung, jeder Vermögenszuwachs (ungerechtfertigte Bereicherung).
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Siehe unter ungerechtfertigter Bereicherung.
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