
Verbot, in das Bundesfinanzgesetz sachfremde Bestimmungen, insbesondere Anordnungen an den/die BürgerInnen aufzunehmen. Da gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat bei Beschlüssen über ein Bundesfinanzgesetz kein Mitwirkungsrecht zusteht, der Bundesrat aber grundsätzlich bei der Erzeugung von Bundesgesetzen mitzuwirken...
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/BUDGET/B.shtml
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