
Nach § 17 des Beurkundungsgesetzes soll der Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung von Willenerklärungen den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufklären. Den Notar trifft also eine Belehrungspflicht. Dies gilt für den Vertrag über die Gründung einer GmbH ebenso wie ...
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