[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. mit einem Lehn feyerlich versehen, auch in der weitesten Bedeutung, in welcher dieses Wort oft von Erbzinsgütern u.s.f. gebraucht wird, welche im engsten Verstande nicht Lehen genannt werden Jemanden belehnen. Einen mit etwas belehnen. Ein Belehnter. Daher die Belehnung, die ...
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