
Gilt für privat Krankenversicherte oder in der GKV versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld. Nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 kann der Rentenversicherungspflichtige Beiträge für Krankheitszeiten - längstens jedoch für 18 Kalendermonate - entrichten. Diese Beiträge ...
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