[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Mit Frohnen, oder Zwangdiensten belegen Die Unterthanen befrohnen. 2) Noch in einigen Niedersächsischen und Rheinischen Gegenden, mit Arrest be-legen, so wohl von Personen, als Sachen Eines Güter befrohnen, oder befröhnen. Ehedem bedeutete es überhaupt, den Gerichtszwan...
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