
Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen ge- genüber ihren Gläubiger n, insb. zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und ausreichender Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsumme n sowie zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmässigen Zuteilungsfolge kann der Bundesfinanzmi......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bausparkasse-rechtsverordnungen/ba
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