
Augenschein, allgemeinsprachlich die Besichtigung bzw. sinnliche Wahrnehmung eines Gegenstandes oder Vorgangs, bezeichnet im Recht die {"|sinnliche Wahrnehmung beweiskräftiger Tatsachen} durch den Richter. Der richterliche Augenschein ist ein Beweismittel (vgl. {§|144|zpo|juris}, {§|371|zpo|juris} f. ZPO, {§|86|stpo|juris} StPO, {§|96|vwgo|j....
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I. behördliche Besichtigung; der dazu bestimmte Zeitpunkt, Lokaltermin; Grenzumgang -- auf Augenschein fahren eine Grube besichtigen -- zur Prüfung vorlegen II. `die Gesamtheit der vor Augen liegenden Umstände` 1 es ist offensichtlich klar 2 in (oder nach) Augenschein nach Ans...
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Der A. ist als Beweismittel bereits dem römischen Prozessrecht bekannt und findet auch im mittelalterlichen deutschen Prozess (insbesondere im Inquisitionsprozess) Verwendung. Seit dem 17. Jh. wird der A. wissenschaftlich erörtert.. Lit.: Kaser § 84; Holdefleiß, E., Der Augenscheinbeweis im mittelalte...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Augenschein, des -es, plur. car. das Anschauen, die unmittelbare Besichtigung einer Sache. Etwas in Augenschein nehmen, und, wenn von hohen Personen die Rede ist, nach der übertriebenen Höflichkeit der Hofsprache, etwas in hohen oder höchsten Augenschein nehmen, es mit Aufmerksamkeit b...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_3_3882

Sinnliche Wahrnehmung durch eine Person zur Feststellung von Tatsachen. Augenschein bedeutet dabei aber nicht nur betrachten. Jegliche Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken, Fühlen) wird hierunter verstanden. Der Augenschein ist in allen Verfahrens- und Prozessordnungen gere...
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Augenschein, gerichtliches Beweismittel, das die Prüfung einer Sache durch unmittelbare Sinneswahrnehmung durch die Richter bezweckt, z. B. im Rahmen eines Ortstermins außerhalb des Gerichts.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

- (Autopsie) Besichtigung; im Recht die sinnliche Wahrnehmung beweiskräftiger Tatsachen durch den Richter.
- Au¦gen¦schein [m. -s; nur Sg.] 1 Anschein; hier trügt der A.; man kann nicht immer nach dem A. urteilen 2 Wahrnehmung, Prüfung durch Anschauen; sich durch eigenen A. von etwas überzeugen; etwas in A. nehmen sich etwas selbst gen...
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Augenschein (lat. Inspectio ocularis, Augenscheinseinnahme, Besichtigung, Okularinspektion), die von einer Behörde in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Besichtigung eines Gegenstandes; in der weitern und gewöhnlichen Bedeutung des Worts jede amtliche Sinneswahrnehmung. Namentlich versteht man darunter die richterliche Augenscheinseinnahme, welch...
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