Aufliegefrist Bedeutung

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Aufliegefrist

Aufliegefrist Logo #42713Für Ausschussberichte besteht eine 24-stündige Aufliegefrist, das heißt, die Verhandlung eines von einem Ausschuss vorzuberatenden Gegenstandes darf im Plenum des Nationalratesund im Plenum des Bundesrates in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschussberichts stattfinden (§ 44 Abs 1 ...
Gefunden auf https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/A.shtml
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