
Zur Zahlung von Auffüllbeträgen kam es bei nach § 307a Abs. 1?3 SGB VI umgewerteten Renten, wenn der Monatsbetrag der umgewerteten Rente bezogen auf den 31.12.1991 niedriger war als die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnete und um 6,84 % erhöhte Rente. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen war ab 01.01.1992 al...
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Der Auffüllbetrag soll den nach dem Recht der DDR bis 31.12.91 erworbenen Rentenanspruch sichern. Er ist zu zahlen, wenn die zwischen dem 01.07.90 bis 01.07.91 an das Bundesgebiet angepasste Rente höher war als die, die nach der Rentenüberleitung im Jahre 1992 zustand. Der Auffüllbetrag ist der Di...
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