
Armenwesen . Arm im Sinn der Gesetzgebung ist derjenige, welcher nicht im stande ist, die für Befriedigung der Bedürfnisse seiner physischen Existenz nötigen Mittel zu beschaffen. Von der Armut, welche zur Fristung des Lebensunterhalts fremde Hilfe erheischt, ist der Zustand der Dürftigkeit zu unterscheiden, bei welchem zwar eine Befriedigung d...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 hat weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in derjenigen der Novelle vom 30. Mai 1908 in den deutschen Schutzgebieten Geltung erlangt. Eine allgemeine gesetzliche Regelung der öffentlichen Unterstützung von Hilfsbedürftigen ist für d...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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