
Anwälte können sich in Sozietäten oder Anwaltsgesellschaften zusammenschließen. Sozietäten Der Zusammenschluss in Sozietäten ist in den § 59a Brago §§ 8 ff Bora geregelt. Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich ge...
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