[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Angerrecht, des -es, plur. inusit. das Recht, einen Anger, besonders den Anger in der Mitte des Dorfes, als seyn Eigenthum zu behandeln; welches Recht in Schlesien, wo es auch das Aurecht genannt wird, der Grundobrigkeit zustehet. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2170