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Amtshaftung Logo #42329Geregelt durch das Amtshaftungsgesetz (vergleiche Artikel 23 Bundesverfassungsgesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgenommen Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ih...
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Amtshaftung Logo #42090Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes d...
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Amtshaftung Logo #42072Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern. Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen ...
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Amtshaftung Logo #40014Amtshaftung, Anspruch des Bürgers gegen den Staat, wenn ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Liegen die Voraussetzungen der Amtshaftung vor, hat der geschädigte Bürger einen Anspruch gegen die Körperschaft ...
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Amtshaftung Logo #42065Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes d...
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Amtshaftung Logo #42134Amtshaftung, Staatshaftung.
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Amtshaftung Logo #42303Schadensersatzhaftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Verletzung einer Amtspflicht: Beamtenhaftung ; die entsprechende strafrechtliche Haftung: Beamtendelikte .
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Amtshaftung Logo #40051english: government liability; official responsibility Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates für das pflichtwidrige Verhalten eines Beamten, durch das dem Bürger ein Schaden entstanden ist. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches macht den Beamten haftbar; Art.34 Grundgesetz legt fest, dass der Staat diese Haftung übernimmt.
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Amtshaftung Logo #42834Mit Amtshaftung wird die auf Grundlage von Art. 34 GG iVm § 839 BGB bestehende Haftung des Staates für Schäden bezeichnet, die ein Amtsinhaber durch eine Amtspflichtverletzung verursacht hat. Die Amtshaftung des nach Art. 34 GG Staates verdrängt die persönliche Haftung des Beamten nch § 839 BGB. Das gilt auch für die Haftung aus § 18 StVG a...
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Amtshaftung Logo #40086geregelt durch das A.-Gesetz (vgl. Art. 23 BVerf.-Gesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentl.-rechtl. Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgen. Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze ...
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Amtshaftung Logo #42880Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende ......
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Amtshaftung Logo #42871Schadensersatzhaftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Verletzung einer Amtspflicht: Beamtenhaftung ; die entsprechende strafrechtliche Haftung: Beamtendelikte.
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