
Geregelt durch das Amtshaftungsgesetz (vergleiche Artikel 23 Bundesverfassungsgesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgenommen Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ih...
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Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes d...
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Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern. Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen ...
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Amtshaftung, Anspruch des Bürgers gegen den Staat, wenn ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Liegen die Voraussetzungen der Amtshaftung vor, hat der geschädigte Bürger einen Anspruch gegen die Körperschaft ...
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Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes d...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Amtshaftung, Staatshaftung.
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Schadensersatzhaftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Verletzung einer Amtspflicht: Beamtenhaftung ; die entsprechende strafrechtliche Haftung: Beamtendelikte .
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english: government liability; official responsibility Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates für das pflichtwidrige Verhalten eines Beamten, durch das dem Bürger ein Schaden entstanden ist. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches macht den Beamten haftbar; Art.34 Grundgesetz legt fest, dass der Staat diese Haftung übernimmt.
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Mit Amtshaftung wird die auf Grundlage von Art. 34 GG iVm § 839 BGB bestehende Haftung des Staates für Schäden bezeichnet, die ein Amtsinhaber durch eine Amtspflichtverletzung verursacht hat. Die Amtshaftung des nach Art. 34 GG Staates verdrängt die persönliche Haftung des Beamten nch § 839 BGB. Das gilt auch für die Haftung aus § 18 StVG a...
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geregelt durch das A.-Gesetz (vgl. Art. 23 BVerf.-Gesetz). Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentl.-rechtl. Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung (ausgen. Verfassungs-, Oberster und Verwaltungsgerichtshof) haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze ...
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Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende ......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/amtshaftung/amtshaftung.htm

Schadensersatzhaftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Verletzung einer Amtspflicht: Beamtenhaftung ; die entsprechende strafrechtliche Haftung: Beamtendelikte.
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