
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Entgelt) für mindestens sechs Wochen oder Anspruch auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (§ 241 SGB V). Die Höhe für ausgewählte Kassen e...
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https://www.financefinder24.de/lexikon_V/versicherungsnetz.de+-+Versicherun
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