Afterpfand bezeichnet im österreichischen Sachenrecht das Weiterverpfänden eines Pfandes an einen Dritten (Afterpfandgläubiger). Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 454 f., 460 ABGB. Der Afterpfandgläubiger darf das Pfandrecht an Stelle des ersten Pfandgläubigers zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gelten machen. Dements... Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Afterpfand
Afterpfand (Pignus pignoris, Subpignus), das von einem Pfandgläubiger an einen Dritten (Afterpfandgläubiger) weiter verpfändete Pfand. Das Afterpfandrecht besteht in der Befugnis, das Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers zum Zweck der eignen Befriedigung an dessen Stelle geltend zu machen. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html