[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Afterbürge, (nicht gebräuchlich) des -n, plur. die -n, in den Rechten, ein Bürge, der sich für einen andern Bürgen verpflichtet, im Falle diesen seine Verbindlichkeit nicht erfüllen sollte, ein Rückbürge. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_1_1337