
Aufwendungen für die private Lebensführung unterliegen dem Abzugsverbot. Dass heißt, diese Aufwendungen dürfen das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern. Folglich dürfen diese Kosten nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu ...
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