
ist im Sachenrecht die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallende Frucht. Nach altrömischem Recht darf der Eigentümer den Ü. jeden zweiten Tag vom fremden Grundstück holen. Nach der Sachsenspiegelglosse (14. Jh.) gehört der Ü. dem fremden Grundstückseigentümer. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) lässt ...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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