
Die Verpflichtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß {§|42|VwGO|dejure} I 2. Fall VwGO. Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrt...
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Verwaltungsrechtliche Klageart, mit der der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchsetzen will. Sie ist eine besondere Form der Leistungsklage und explizit in § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen. Voraussetzungen für die ...
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Im Rahmen des Finanzrechtswegs kann mittels Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage geklagt werden. Durch die Anfechtungsklage kann die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts erreicht werden. Durch die Verpflichtungsklage kann ein bisher unterlassener oder bereits abgelehnter Verwaltun...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

Verpflichtungsklage, Vornahmeklage, verwaltungsgerichtliche Leistungsklage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungakts (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung). Hat die Behörde dem Antragsteller (noch) keinen Bescheid erteilt, spricht man von Untätigkeitsklage.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Die Verpflichtungsklage ist einschlägig, wenn der Bürger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Wurde ein Antrag bereits durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt (= Versagung) spricht man von einer Versagungsgegenklage. Bleibt die Behörde einfach untätig spricht man von einer Untätigkeitsklage. Geregelt ist die Verpflichtungsklage in § 42 ...
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eine Klageart der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der Verpflichtungsklage wird die Verurteilung der öffentlichen Hand zum Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Sie wird erhoben, wenn ein entsprechender Antrag abgelehnt oder überhaupt nicht beschieden (Untätigkeitsklage) wurde.
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