
(lat.) ist im klassischen römischen Recht die vom Prätor in bestimmten Fällen verfügbare Wiederherstellung des früheren Zustandes (z. B. nach einem Betrug, bei Zwang). Verfahrensmäßig betrifft die r. i. i. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens.Köbler, DRG 33, 43; Coing, H., Europäisches Privatrech...
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