
Nach {Art.|103|gg|juris} Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht" (kein Grundrecht, wie {Art.|93|gg|juris} Abs. 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere Erscheinungsf.....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Gehör

ist die rechtmäßige Anhörung eines Betroffenen. Die bereits dem griechischen (attischen) Verfahren im Altertum bekannte Notwendigkeit des rechtlichen Gehöres für ein einwandfreies Entscheidungsverfahren wird schon bei Seneca (4 v. Chr. - 65 n. Chr., lat. audiatur et altera pars, es werde auch die andere Seite gehört) betont. Als eigenständig...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

rechtliches Gehör, in Artikel 103 GG (auch in Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) garantierter Anspruch eines jeden von einem Gerichtsverfahren unmittelbar Betroffenen, innerhalb angemessener Fristen mit seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen und Anträgen vor einer Entsc...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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