
(lat.) ist eine römische Bezeichnung für eine Verbindlichkeit aus Realvertrag, Verbalvertrag, Litteralvertrag oder Konsensualvertrag, wobei das beurkundete Darlehen im nachklassischen römischen Recht als (lat.) obligatio (F.) re et verbis aufgefasst wird.Kaser §§ 38 I, 39 I 2
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