
(lat. [M.]) ist im römischen Recht der Unmündige. Ist er (lat.) infantia maior, kann er, gegebenenfalls mit Zustimmung des Vormundes (lat. [M.] tutor), ein Rechtsgeschäft vornehmen. Mit dem Eintritt der Geschlechtsreife (lat. [F.] pubertas) wird der i. ursprünglich vollständig geschäftsfähig und deliktsfähig. Die Mündigkeit wird bei Knaben...
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