
Die Güteverhandlung im Rahmen des deutschen Zivilprozesses dient der Herbeiführung einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits. Sie geht gem. § 278 Abs. 2 ZPO der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestell...
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Gemäß § 278 Abs. 2 ZPO geht der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess eine Güteverhandlung voraus. Bei erfolgloser Güteverhandlung soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Gegensatz zum Gueteverfahren im Arbeitsprozess kann diese aber bereits entfallen, wenn sie erkennbar aussichtslos erschei...
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