
1. Begriff: Pfandrecht an einer beweglichen Sache, das unabhängig von einer vertraglichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger entsteht und dabei entweder an den Besitz des Gläubiger s an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubiger s anknüpft. Nach §1257 BGB finden auf das g. P., sobal......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/gesetzliches-pfandrecht/gesetzlich
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