
Zusatz zu einem Vertragsangebot, aus dem sich ergibt, dass sich der Anbietende rechtlich nicht an das Angebot binden will. Grundsätzlich ist jeder, der einem anderen einen Vertrag anbietet, an sein Angebot gebunden. Das ergibt sich aus § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). D...
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freibleibend, ohne Obligo, Klausel im Geschäftsverkehr, die die Bindung des Anbietenden an das Angebot oder an einzelne vertragliche Zusagen (z. B. Lieferfristen, Preis) ausschließt.
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Mit freibleibend wird eine Angebot bezeichnet, bei dem sich der Anbietende nicht binden will (§ 145 BGB). Wird ein solches Angebot angenommen kann der Anbietende noch durch unverzüglichen Widerspruch das Zustandekommen eines Vertrages verhindern.
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Freibleibend , ohne Verbindlichkeit, ohne Obligo, sichert als Klausel dem Offerenten eines Geschäfts völlige Freiheit des Handelns, insbesondere den Vorbehalt, daß die angebotene Ware bei Eingang der Bestellung noch frei, d. h. nicht schon an einen Dritten verkauft, sei.
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nicht bindend, unverbindlich; mehrdeutige Handelsklausel: Angebot freibleibend, dies belässt dem Anbieter ein Widerrufsrecht bis zur Annahme des Antrags oder lässt die Bindung erst dann eintreten, wenn der Anbieter die empfangene Zusage des Partners nicht unverzüglich ablehnt. – Preis freibleibend besagt, dass der Kaufpreis nach dem zur Lie......
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