
Ex tunc („von Anfang an, von damals an, rückwirkend“) ist die lateinische Bezeichnung für eine Wirkung von einem früheren Zeitpunkt an. Eine Wirkung ex tunc entfaltet z. B. eine Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach {§|142|bgb|juris} Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Ex_tunc

(lat.) 'von damals an'. Beispielsweise gilt eine Willenserklärung schon ab einem im Vorfeld liegenden Zeitpunkt an.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

ex tụnc , Recht: ex nunc.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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