
H.M. zur Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkter oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
Keine exakte Übereinkunft gefunden.