
Liegt vor, wenn ein Lebenssachverhalt, der bei Verkündung des Gesetzes abgeschlossen ist, nachträglich belastend geregelt wird. Die echte Rückwirkung ist grds. unzulässig, es sei denn, dass kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage bestand.
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