
ist die von der mittelalterlichen Rechtsordnung als Ausnahmetatbestand einer Rechtsregel anerkannte besondere Lage (z. B. ist Säumnis im Verfahren bei echter Not [z. B. Krankheit, Haft, Unwetter] entschuldigt). Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2
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echte Not, Recht: Gründe, die ein säumiges oder passives Verhalten entschuldigen, das sonst für den Untätigen nachteilige Folgen hätte; im Verfahrensrecht führen sie zur Nachholbarkeit versäumter Prozesshandlungen, im Zivilrecht rechtfertigt echte Not die Nichterfüllung von Rechtspflichten.
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