
Unter dem Dreißigsten versteht man im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung des Erben, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltsverpflichtung folgt aus {§|1969|bgb|juris} BGB. Nach dieser Regelung muss es sich bei den vorgenann...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Dreißigster

ist der dreißigste Tag nach dem Tod eines Menschen und die als gesetzliches Vermächtnis daraus grundsätzlich sich ergebende Verpflichtung der Erben, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Eine drei...
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Gesetzlicher Anspruch, aus dem die Erben bestimmten Personen in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt zu gewähren haben. Er ist in § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Anspruch auf den Dreißigsten haben alle Familienangehörigen des Erblassers, di...
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Dreißigster, auf altdeutsches Recht zurückgehende Verpflichtung des Erben, den Familienangehörigen des Erblassers, die bei dessen Tod seinem Haushalt angehört und Unterhalt bezogen haben, für mindestens 30 Tage weiterhin im selben Umfang Wohnung und Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
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dreißigster Tag nach dem Tod eines Angehörigen; im Bayerisch-Schwäbischen ein Gedenktag.
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