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Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars Logo #42000 Audiatur et altera pars (lat. für „Gehört werde auch der andere Teil.“ bzw. „Man höre auch die andere Seite.“) ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist. Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Proze...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Audiatur_et_altera_pars

audiatur et altera pars

audiatur et altera pars Logo #42015(lat.). Auch die andere Seite muss gehört werden (vorrömisch, belegt 1580). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 32, Nr. 106
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

audiatur et altera pars

audiatur et altera pars Logo #42134audiatur et ạltera pạrs , Prozessgrundsatz: ein Urteil darf erst gefällt werden, wenn beide Teile gehört worden sind.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

audiatur et altera pars

audiatur et altera pars Logo #42834Mit audiatur et altera pars wird der Grundsatz bezeichnet, dass in einem Streit immer auch die andere Seite zu hören ist. Siehe unter rechtliches Gehör.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/audiaturetalterapars.php

Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars Logo #42295Audiatur et altera pars (lat.), "Man höre auch den andern Teil"; Rechtsgrundsatz, wonach man bei Anschuldigungen vor der Urteilsfällung auch den Beschuldigten hören soll: "Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede".
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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