
Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft. == Anfechtung gläubigerbenachteiligender Handlungen == Ein Anspruch ist das Anfechtungsrecht na...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung

I. Angriff, Schaden -- Beginn eines Raufhandels II. Widerspruch, Einspruch -- gegen eine Urkunde
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

Niemand soll zu Lasten der anderen Beteiligten einen Vorteil erzielen, z.B. indem kurz vor Toresschluß noch Ansprüche realisiert oder Vermögensmanipulationen vorgenommen werden. Vermögensverschiebungen, die mit zeitlichen Abstufungen vor Antragstellung, nach Antragstellung und vor Verfahrenseröffnung meist zum Nachteil der übrigen Gläubiger ...
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https://insolnet.de/Fachbegriffe.aspx

ist die nachträgliche Beseitigung einer eingetretenen Rechtswirkung durch Willenserklärung und bzw. oder Verfahrenshandlung des durch die Rechtswirkung Betroffenen. In diesem Sinne ermöglicht bereits die (lat.) querela [F.] inofficiosi testamenti des klassischen römischen Rechtes die Entkräftung eines Testamentes, das bestimmte nahe Angehörig...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Anfechtung, plur. die -en, 1) Die Bestreitung einer Sache mit bloß scheinbaren oder wahrscheinlichen Gründen. Die Anfechtung eines Satzes, einer Meinung. Ingleichen, im gerichtlichen Verstande. Die Anfechtung des Besitzes, eines Gutes, eines Kaufes. In dieser Bedeutung ist der Plural we...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2078

Anfechtung nennt man die Geltendmachung von Mängeln hinsichtlich abgegebener Erklärungen (z.B. bei Zustimmungen, Kündigungen, Vertragsabschlüssen etc.). Anfechten können Sie wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung. Die Anfechtung ist ein Mittel, um die Nichtigkeit eines mit gewissen Mängel...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Anfechtung.htm

Anfechtung 1) Privatrecht: Beseitigung der Wirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts, wenn bestimmte Willensmängel vorliegen. Anfechtungsgründe sind Irrtum, Täuschung oder Drohung. So kann man z. B. wegen Irrtums anfechten, wenn man sich versprochen oder verschrieben hat (§ 119 Abs. 1 BGB). Eine Drohung liegt z. B. v...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Mittels der Anfechtung können Rechtsfolgen so beseitigt werden, dass sie als von Anfang an (ex tunc) nicht gelten. Beispiel Autokauf: Hat sich beispielsweise der Käufer geirrt, so ist seine Willenserklärung mangelbehaftet und er kann den Kaufvertrag anfechten. Wirkung: Der Kaufvertrag ist nichtig. Dieses Recht steht ihm aber nur bei den im Geset...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

ist die (meist) rückwirkende Beseitigung einer Willenserklärung durch eine neue, grundsätzlich in §§ 119 ff BGB geregelt. Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft gilt grundsätzlich als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB), Ausnahmen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht (Firmenrecht).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Anfechtung, Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines Rechtsverhältnisses wegen Irrtums, falscher ûbermittlung (§§ 119, 120 BGB), arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Anfechtungsberechtigt ist, wer die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat; be...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Der Versicherer kann bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Beginn an als nichtig erklärt
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Ein Begriff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Siehe: Arglistige Täuschung. Anlagenrisiko Haftung des Inhabers einer Anlage ohne eigenes Verschulden.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42257

- An¦fech¦tung [f. 10 ] 1 das Anfechten, Einspruch 2 Versuchung, Verlockung; ~en ausgesetzt sein
- bürgerliches RechtHerbeiführen der Nichtigkeit einer zunächst wirksamen eigenen Willenserklärung des Anfechtenden durch einfache Erklärung gegenüber demjenigen, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten kann, wegen ...
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Gründe für die Anfechtung eines Vertrages werden geregelt über Par. 22 VVG (Arglistige Täuschung), sowie über Par. 16 VVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht) und Par. 17 VVG. Eine Teilanfechtung im Sinne von Teilrücktritt ist in der Regel nicht statthaft. Nach einer Anfechtung ist der ganze Versicherun...
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english: challenge; rescission; avoidance (e.g. of an agreement); appeal; contestation] Siehe auch / Siehe: Beschlussanfechtung (Wohnungseigentum)
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Mit Anfechtung wird ein Gestaltungsrecht bezeichnet, mit dem der Ausübende in der Lage ist, ein Rechtsverhältnis zu beenden. Folgende Arten der Anfechtung sind bekannt: • Anfechtung von Willenserklärungen • Insolvenzanfechtung • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen • Prozessanfechtung
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Bestreitung der Glaubwürdigkeit, Bestreitung der Gültigkeit
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Anfechtung , im Zivilrecht oder Prozeß im weitern Sinn jeder durch Benutzung eines Rechtsmittels im weitesten Sinn erfolgende Angriff gegen die Gültigkeit eines Rechts- oder Prozeßaktes; im engern Sinn scheidet man oft den Fall aus, wo eine Rechtshandlung vermöge innern Mangels ungültig, nichtig ist (z. B. Nichtigkeit eines Geschäfts wegen Ma...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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