
I. abwendig machen II. Arbeit im Wettbewerb entziehen
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Einen Kundenschutz per Gesetz gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kun...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40039

Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Einen Kundenschutz per Gesetz gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kun...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40164

ab¦wer¦ben [V.179, hat abgeworben; mit Akk.] (jmdm.) jmdn. a. durch Werbung jmdn. veranlassen, von jmdm. wegzugehen, und ihn für sich gewinnen; Kunden, Arbeitskräfte a.; einen Sportler a. ihn zum Übertritt in einen anderen Verein verleiten
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

abspenstig machen, ausspannen, streitig machen, verleiden
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https://www.openthesaurus.de/synonyme/abwerben
Keine exakte Übereinkunft gefunden.