
Grundsätzlich trägt der Leasing-Nehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasing-Objektes und ist durchweg vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Gegebenenfalls versichert der Leasing-Geber dieses Risiko auf Rechnung des Leasing-Nehmers selbst. Der Leasing-Geber...
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der Sachverhalt, dass eine Sache dem Eigentümer ohne oder gegen seinen Willen aus dem unmittelbaren Besitz gelangt ist, z. B. durch Diebstahl, Unachtsamkeit, höhere Gewalt. Abhandenkommen führt dazu, dass gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist; Ausnahme lediglich bei Gel...
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Das Abhandenkommen wird im § 935 BGB als kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommen Sachen definiert. Demnach erwirbt der Dieb weder Besitzt noch Eigentum am gestohlenen Objekt. Im Falle eines Diebstahls von einem Leasingobjekt treten die vorher vereinbarten Bedingungen in Kraft. So wird in den meisten Fällen die Selbstbeteiligung in voller ...
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Keine exakte Übereinkunft gefunden.