[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Zwangrecht, des -es, plur. die -e, das Recht, oder Befugniß, vermittelst dessen man andere zwingen, d. i. anhalten kann, etwas zu thun, oder zu leiden. So gehören die Zwangdienste, Zwangöfen, Zwangmühlen, u.s.f. zu den Zwangrechten des Grundbesitzers.
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