
Das Grundpfandrecht belastet nach Gesetz Grundstücke mit Einschluss aller beweglichen Sachen, die dem Zweck des Grundstücks dienen. Um Streitfragen zu vermeiden, hat der Verpfänder bei Grundpfandverträgen im Bankverkehr in der Regel ein Zugehörverzeichnis beim Grundbuchamt einzureichen.
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