
Das WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AV) führt als Rechtsverordnung Angebote gemäß {§|2|wp_g|juris} Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes aus. In 13 Paragrafen werden die Inhalte, Gegenleistungen und Veröffentlichungen von solchen Angeboten geregelt. == Weblinks == ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/WpÜG-Angebotsverordnung
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