
(lat. iura quaesita) Rechte die der Staat dem Bürger nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder entziehen darf. So z.B. die Rechte der Berufsbeamten.
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subjektive Rechte, deren Bestand erhöhten Rechtsschutz genießt; besonders die wohlerworbenen Rechte von Beamten, d. h. die subjektiven Rechte der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis. Eine solche Gewährleistung besteht im geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht, doch erfüllt die vom Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5) gebotene �...
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