
Hierbei handelt es sich um den Teil der vom Absender gezahlten Beförderungsgebühr grenzüberschreitender Postsendungen, der vor Abschluß internationaler Verträge von Postverwaltung zu Postverwaltung weiter vergütet werden mußte.
Gefunden auf
https://www.phila-lexikon.de/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.