
Wegnahmerecht, das Recht v.a. des Mieters, eine Einrichtung, mit der er die gemietete Sache versehen hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken, Pflanzen im Garten), wegzunehmen, das heißt sich anzueignen, auch dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil der (Haupt-)Sache geworden ist (§ 539 BGB...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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